Das Wichtigste zu den Pflegestärkungsgesetzen

Pflegegrade statt Pflegestufen

Ab dem 1. Januar 2017 gelten statt Pflegestufen nun die neuen Pflegegrade. Diese legen als Kriterium für die Pflegebedürftigkeit eines Menschen den Grad der Selbstständigkeit zu Grunde, unterteilt in 5 Kategorien / Pflegegraden. Zu Zeiten der Pflegestufen war hingegen der zeitliche Aufwand zur Pflege eines Patienten ausschlaggebend.
Durch die Pflegegrade soll insbesondere dementen und psychisch kranken Menschen das gleiche Maß an Pflegeleistungen ermöglicht werden, wie Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen.

Die Pflegebedürftigkeit wird im Rahmen einer Begutachtung durch den MDK (medizinischer Dienst der Krankenversicherung) wie folgt kategorisiert:
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (min 12,5 Punkte)
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis 47,5 Punkte)
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis 70 Punkte
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis 90 Punkte)
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (min. 90 Punkte)

Ein Ziel der in 3 Etappen eingeführten Pflegestärkungsgesetze:
Pflegebedürftige individueller zu versorgen und ihre Selbständigkeit im Alltag nachhaltig zu stärken

Klingt kompliziert?

Keine Sorge! Wir kennen uns mit der jeweils aktuellen Gesetzeslage bestens aus und beraten Sie gerne zu allen Fragen zu den Pflegestärkungsgesetzen und bieten Ihnen wo immer möglich unsere praktische Unterstützung an.
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Weitere Informationen zu den Pflegestärkungsgesetzen finden Sie bei Interesse auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit